Promotionsordnung

 

der Fakultät für Mathematik und Informatik der Friedrich-Schiller-Universität Jena

 

Gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11, 83 Abs. 2 Nr. 6, 85 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) in der Fassung vom 9. Juni 1999 (GVBl S. 331) erläßt die Friedrich-Schiller-Universität Jena folgende Promotionsordnung für die Fakultät für Mathematik und Informatik der Friedrich-Schiller-Universität Jena; der Rat der Fakultät für Mathematik und Informatik hat am 12.04.2000 die Promotionsordnung beschlossen und sie am 25.10.2000 zuletzt geändert; der Senat der Friedrich-Schiller-Universität Jena hat am 16.05.2000 der Promotionsordnung sowie am 21.11.2000 der geänderten Fassung zugestimmt.

 

Das Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat mit Erlaß vom 28.01.2002,  AZ.: H. 1 – 437/562-16  die Ordnung genehmigt.

 

I. Promotionsrecht

 

§ 1

 

(1) Die Friedrich-Schiller-Universität Jena verleiht durch die Fakultät für Mathematik und Informatik folgende Doktorgrade:

 

          -          doctor rerum naturalium              (Dr. rer. nat.)

          -          Doktor-Ingenieur                                  (Dr.-Ing.)

 

(2) Die Friedrich-Schiller-Universität Jena kann durch die Fakultät für Mathematik und Informatik für deren Fachgebiete auch Grad und Würde eines „Doktor Ehren halber“ („doctor honoris causa“) nach § 18 verleihen. Die nach Absatz (1) zu vergebenden Doktorgrade werden dann mit dem Zusatz „honoris causa“ (Dr. rer. nat. h. c.) bzw. „Ehren halber“ (Dr.-Ing. E. h.) versehen.

 

(3) Soweit in dieser Ordnung Personen, Ehrenbezeichnungen und Titel genannt werden, sind darunter sowohl weibliche als auch männliche Personen, Ehrenbezeichnungen und Titel zu verstehen.

 

§ 2

 

(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit auf einem an der Fakultät für Mathematik und Informatik vertretenen Fachgebiet.

 

(2) Der Nachweis wird, außer im Falle der Ehrenpromotion nach § 18, durch eine schriftliche wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) gemäß § 8 und eine mündliche Prüfung (Rigorosum) gemäß § 9 (2) bis (5) sowie durch die öffentliche Verteidigung (Disputation) gemäß § 9 (6) bis (9) erbracht.


II. Zulassung zur Promotion

 

§ 3

 

(1) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein mit einem qualifizierten Prädikat abgeschlossenes Diplom-, Staatsexamens- oder Masterstudium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule voraus. Das Fachgebiet der angestrebten Promotion muß Lehrgebiet der Fakultät für Mathematik und Informatik sein. Bedingung für die Zulassung ist weiterhin, daß ein Professor, Hochschul- oder Privatdozent der Fakultät die Betreuung übernimmt bzw. bei externen Bewerbern schriftlich den wissenschaftlichen Kontakt auf dem beabsichtigten Promotionsgebiet bestätigt.

 

(2) Für den Erwerb des „Dr. rer. nat.“ wird ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem mathematischen oder naturwissenschaftlichen Studiengang, einem theoretisch orientierten Informatikstudiengang oder ein Abschlußexamen für das Lehramt an Gymnasien bzw. der Sekundarstufe II mit Mathematik oder Informatik als Hauptfach vorausgesetzt.

Für den Erwerb des „Dr.-Ing.“ wird ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang oder einem praktisch bzw. technisch orientierten Informatikstudiengang vorausgesetzt.

Der Dr.-Ing. wird nur vergeben, wenn das Thema der Dissertation dem ingenieurwissenschaftlichen Aspekt der Informatik gerecht wird, dies trifft in der Regel auf die praktische, technische und angewandte Informatik zu.

 

(3) Abweichungen von Absatz 2 sind nur mit Zustimmung der Mehrheit der promovierten Mitglieder des Fakultätsrates möglich, sofern eine gleichwertige Vorbildung nachgewiesen wird.

Der Fakultätsrat erteilt gegebenenfalls Auflagen für weitere Studien – und Prüfungsleistungen, die in der Regel den Studien – und Prüfungsordnungen der Fakultät für Mathematik und Informatik entsprechen. Diese Auflagen sind als Bestandteil im Bescheid zur Annahme als Doktorand aufzunehmen. Der Bewerber hat die Auflagen bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen.

 

(4) Bei Fachhochschulabsolventen und Absolventen eines Magisterstudienganges erfolgt eine individuelle Überprüfung der Studienleistungen im Rahmen eines Eignungsfeststellungsverfahrens gemäß Anlage 1.

 

III. Annahme als Doktorand

 

§ 4

 

(1) Wer die Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 erfüllt und die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt, kann bei der Fakultät für Mathematik und Informatik die Annahme als Doktorand beantragen. Im schriftlichen Gesuch ist das in Aussicht genommene Thema der Dissertation zu benennen. Zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 sind Urkunden und Zeugnisse in Form von Kopien (bei Fremdbewerbern in Form beglaubigter Kopien) beizufügen.

 

(2) Die Entscheidung über den Antrag trifft der Fakultätsrat. Aus der Annahme als Doktorand ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Eröffnung des Promotionsverfahrens.

 

(3) Die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung als Doktorand ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine Ablehnung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Annahmebescheid muß das Fachgebiet der Promotion (Hauptfach), das Thema und den wissenschaftlichen Betreuer der Arbeit der Dissertation.

 

(4) Die Annahme als Doktorand kann widerrufen werden, wenn keine Aussicht besteht, daß die Dissertation in angemessener Zeit erfolgreich abgeschlossen werden kann. Dem Doktoranden ist vor einer entsprechenden Entscheidung durch den Fakultätsrat Gelegenheit zur Anhörung zu geben.


IV. Eröffnung des Promotionsverfahrens

 

§ 5

 

(1) Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens ist schriftlich an den Dekan der zuständigen Fakultät zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

 

1.       Der Bescheid über die Annahme als Doktorand nach § 4 (3) oder der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 (1),

2.       vier Exemplare der Dissertation,

3.       eine (ehrenwörtliche) Erklärung, aus der hervorgeht,

3.1.    daß dem Antragsteller die geltende Promotionsordnung der Fakultät bekannt ist;

3.2.    daß der Antragsteller die Dissertation selbst angefertigt und alle von ihm benutzten Hilfsmittel, persönlichen Mitteilungen und Quellen in seiner Arbeit angegeben hat;

3.3.    welche Personen den Antragsteller bei der Auswahl und Auswertung des Materials sowie bei der Herstellung des Manuskripts unterstützt haben;

3.4.    daß die Hilfe eines Promotionsberaters nicht in Anspruch genommen wurde und daß Dritte weder unmittelbar noch mittelbar geldwerte Leistungen vom Promovenden für Arbeiten erhalten haben, die im Zusammenhang mit dem Inhalt der vorgelegten Dissertation stehen;

3.5.    daß der Antragsteller die Dissertation noch nicht als Prüfungsarbeit für eine staatliche oder andere wissenschaftliche Prüfung eingereicht hat;

3.6.    ob der Antragsteller die gleiche, eine in wesentlichen Teilen ähnliche oder eine andere Abhandlung bei einer anderen Hochschule als Dissertation eingereicht hat und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis,

4.       ein amtliches Führungszeugnis, wenn der Bewerber nicht im öffentlichen Dienst steht,

5.       den Nachweis über die Zahlung der Promotionsgebühr, deren Höhe sich nach der gültigen Gebührenordnung richtet.

 

(2) Zur Promotion kann in der Regel nicht zugelassen werden, wer in der gleichen Disziplin an anderer Stelle bereits eine Promotion beantragt hat oder in einem Promotionsverfahren gescheitert ist.

 

§ 6

 

(1) Über die Eröffnung des Promotionsverfahrens entscheidet der zuständige Fakultätsrat auf seiner nächsten Sitzung nach Eingang des Antrages mit der Mehrheit der Stimmen seiner promovierten Mitglieder.

 

(2) Über die Eröffnung des Promotionsverfahrens erhält der Bewerber durch den Dekan einen schriftlichen Bescheid.

 

(3) Bei einer ablehnenden Entscheidung des Fakultätsrates ist analog § (17) zu verfahren.

 

(4) Die Zurücknahme des Promotionsantrages ist solange zulässig, bis im Promotionsverfahren der Termin für die mündlichen Prüfungsteile angesetzt ist oder das Verfahren durch eine ablehnende Entscheidung über die Dissertation beendet ist.


V. Promotionskommission

 

§ 7

 

(1) Mit der Entscheidung über die Eröffnung eines Promotionsverfahrens bestellt der Rat der Fakultät für Mathematik und Informatik auf Vorschlag des Dekans eine Promotionskommission und deren Vorsitzenden. Die Kommission setzt sich in der Regel aus den Gutachtern für die Dissertation, den Prüfern für das Haupt- und Nebenfach, mindestens einem Mitglied des Fakultätsrates, einem promoviertem Vertreter der akademischen Mitarbeiter und weiteren Mitgliedern der Fakultät zusammen. Eine Häufung der Funktionen in einer Person ist zulässig. Die Kommission muß aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen. Mit Ausnahme des akademischen Mitarbeiters sollen die Mitglieder der Kommission Professoren, Hochschul- oder Privatdozenten sein. Der Vorsitzende der Kommission muß Professor und Mitglied des Fakultätsrates sein. Der Betreuer des Doktoranden wird in der Regel zum Prüfer im Hauptfach bestellt. Er soll nicht zum Kommissionsvorsitzenden bestimmt werden.

 

(2) Der Fakultätsrat bestellt zwei unabhängige Professoren, Hochschul- oder Privatdozenten als Gutachter. Mindestens ein Gutachter muß Professor und mindestens ein Gutachter Mitglied der Fakultät sein. Der Betreuer der Dissertation soll in der Regel Gutachter werden. Der Fakultätsrat kann weitere Gutachter bestellen.

 

(3) Die Promotionskommission ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Kommissionsmitglieder anwesend ist. Die Kommission beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

(4) Die Promotionskommission berät auf der Grundlage schriftlicher Gutachten über die Annahme oder Ablehnung einer Dissertation. Sie führt die mündliche Prüfung nach § 9 Abs. 6 durch und bewertet die hierbei erbrachten Promotionsleistungen. Sie legt die Gesamtnote der Dissertation und das Gesamtprädikat der Promotion fest. Der Vorsitzende der Promotionskommission informiert den Rat der Fakultät für Mathematik und Informatik auf dessen nächster Sitzung über den Abschluß und die Ergebnisse des Promotionsverfahrens.

 

(5) Die Promotionskommission tagt nach § 45 Abs. 2 ThürHG in nichtöffentlicher Sitzung. Ihre Beschlüsse sind in einem Verfahrensprotokoll aktenkundig zu machen.

 

(6) Die Mitglieder der Promotionskommission sind nach § 46 ThürHG verpflichtet, über Tatsachen Stillschweigen zu bewahren, die ihnen in nichtöffentlicher Sitzung bekannt geworden sind, es sei denn, daß eine Tatsache bereits offenkundig ist oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedarf. Verschwiegenheitspflichten aufgrund des Dienst- und Arbeitsverhältnisses bleiben unberührt.

 

(7) Mitwirkungsrechte von Professoren in Promotionsverfahren werden durch ihre Emeritierung oder Pensionierung nicht berührt. Über sonstige Mitwirkungsrechte entscheidet der Fakultätsrat.


VI. Dissertation

 

§ 8

 

(1) Mit seiner Dissertation weist der Bewerber seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.

 

(2) In Ausnahmefällen kann die Dissertation auch als gemeinschaftliche Arbeit von zwei Bewerbern erstellt werden, sofern der wissenschaftliche Beitrag jedes Bewerbers klar erkennbar ist, die gemeinschaftliche Arbeit durch die Methode und den Gegenstand der Arbeit geboten erscheint und dieses vom Fakultätsrat bestätigt wird.

 

(3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen und maschinenschriftlich und in gebundener Form vorzulegen. Wird die Dissertation in englischer Sprache abgefaßt, so ist ihr eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

 

(4) Die Dissertation ist mit einem Titelblatt gemäß Anlage 2 sowie einem kurzen, den wissenschaftlichen Bildungsgang enthaltenden Lebenslauf zu versehen.

 

 (5) Die nach § 7 (2) bestellten Gutachter prüfen eingehend und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann. Sie beurteilen die wissenschaftliche Leistung einer anzunehmenden Arbeit in ihren schriftlichen Gutachten und vergeben folgende Prädikate:

 

Überragende Arbeit          (summa cum laude),

Sehr gute Arbeit                    (magna cum laude),

Gute Arbeit                    (cum laude),

Genügende Arbeit          (rite).

 

(6) Die Gutachten sollen dem Vorsitzenden der Promotionskommission nicht später als drei Monate nach Eröffnung des Promotionsverfahrens zugeleitet werden. Fristüberschreitungen sind zu begründen. Ist ein Gutachter nicht in der Lage, sein Gutachten in angemessener Frist zu erstellen, kann vom Fakultätsrat ein neuer Gutachter bestellt werden.

 

(7) Der Vorsitzende der Promotionskommission benachrichtigt die Hochschullehrer und die habilitierten Mitglieder der Fakultät darüber, daß die Dissertation und die Gutachten drei Wochen im Dekanat ausliegen. Während dieser Frist sind die Genannten berechtigt, schriftlich zur Dissertation Stellung zu nehmen. Der Promovend sollte auf diese Stellungnahmen gegebenenfalls im Rahmen der Disputation eingehen.

 

(8) Auf der Basis der Gutachten stellt die Promotionskommission fest, ob die Dissertation angenommen wird oder abgelehnt werden muß. Empfiehlt einer der Gutachter die Ablehnung der Dissertation, können durch den Fakultätsrat zusätzliche Gutachten eingeholt werden. Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung wird unter Berücksichtigung aller Gutachten getroffen. Lehnen zwei der Gutachter die Dissertation ab, so gilt der Promotionsversuch als gescheitert und das Verfahren wird eingestellt. Ist die Dissertation abgelehnt worden, so kann lediglich ein weiterer Promotionsversuch unternommen werden.

 

(9) Bei einem eingestellten Promotionsverfahren verbleiben ein Exemplar der Dissertation und die Gutachten bei den Akten der Fakultät.

 

(10) Über die Einstellung des Promotionsverfahrens erteilt der Dekan dem Doktoranden einen schriftlichen Bescheid. Dem Doktoranden ist in diesem Fall Einsicht in die Akten zu gewähren.

 

(11) Wird das Promotionsverfahren nach Annahme der Dissertation fortgeführt, können die Gutachten vom Doktoranden nach Festsetzung der Termine für die mündlichen Prüfungsleistungen eingesehen werden.

 

VII. Mündliche Prüfungsleistungen

 

§ 9

 

(1) Die mündlichen Prüfungsleistungen bestehen aus dem Rigorosum und der Disputation (öffentliche Verteidigung).

 

(2) Das Rigorosum setzt sich zusammen aus zwei mündlichen Einzelprüfungen von jeweils 45 bis 60 Minuten Dauer, die innerhalb von 10 Tagen abgelegt werden sollen, wobei die erste Prüfung in einem Zeitraum von einem Monat nach Annahme der Arbeit stattfinden sollte. Eine Prüfung bezieht sich auf das Hauptfach, aus dem die Dissertation stammt, die andere Prüfung auf ein Nebenfach. Beide Fächer sollen hinreichend voneinander verschieden sein. Prüfer im Nebenfach ist ein Professor, Hochschul- oder Privatdozent derjenigen Fakultät, der das Nebenfach zugerechnet wird. Das Nebenfach soll eine Beziehung zur Mathematik oder Informatik haben. Das Nebenfach wird vom Fakultätsrat mit der Bestellung der Promotionskommission festgelegt.

 

(3) Die Termine für die Rigorosumsprüfungen werden dem Kandidaten und den Prüfern vom Vorsitzenden der Promotionskommission rechtzeitig mitgeteilt. Versäumt ein Bewerber den Termin für eine mündliche Prüfung ohne ausreichende Entschuldigung (im Krankheitsfalle durch ärztliches Attest), so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Das gleiche gilt, wenn der Bewerber die Prüfung abbricht.

 

(4) Die Prädikate bei bestandener Prüfung sind

 

          magna cum laude              =       1

          cum laude                     =       2

          rite                                  =       3.

 

(5) Beim Rigorosum ist für jede Teilprüfung von einem promovierten Beisitzer des betreffenden Faches ein Protokoll anzufertigen. Nach Anhörung des Beisitzers entscheidet der Prüfer, ob die Prüfung bestanden wurde und legt gegebenenfalls die Note fest. Die Protokolle werden jeweils vom Prüfer und vom Beisitzer unterschrieben und dem Vorsitzenden der Promotionskommission zugeleitet. Der Prüfer teilt dem Promovenden das Ergebnis unmittelbar nach der Prüfung mit. Das Rigorosum gilt als bestanden, wenn beide Prüfungen bestanden wurden.

 

(6) Die Disputation besteht aus einem halbstündigen Vortrag des Kandidaten über die wichtigsten Ergebnisse seiner Dissertation und einer anschließenden Diskussion.

 

(7) Die Disputation findet in der Regel spätestens vier Wochen nach erfolgreichem Rigorosum statt. Der Termin wird vom Vorsitzenden der Promotionskommission festgelegt und den Kandidaten, den Mitgliedern der Promotionskommission  sowie öffentlich schriftlich bekanntgegeben. Die Disputation wird vom Vorsitzenden der Promotionskommission geleitet. In einer Sitzung der Promotionskommission in unmittelbarem Anschluß wird entschieden, ob die Disputation den Anforderungen genügt und gegebenenfalls eine Note festgelegt. Außerdem wird die Gesamtnote der Dissertation und das Gesamtprädikat der Promotion festgelegt. Die Bewertung der Disputation sowie das Gesamtprädikat der Promotion werden unmittelbar nach der Sitzung dem Kandidaten mündlich bekanntgegeben.

 

(8) Die Disputation wird nach dem gleichen Notensystem wie die Prüfungen des Rigorosums bewertet. Die Gesamtnote der Dissertation ergibt sich als (gegebenenfalls gerundetes) arithmetisches Mittel aus den Noten der Gutachter. Dabei besteht folgende Zuordnung zwischen Prädikat und Zahlenwert:

 

          summa cum laude    =             0

          magna cum laude              =          1

cum laude                     =          2

          rite                                  =          3.

 

Die Gesamtnote „summa cum laude“ für die Dissertation kann nur vergeben werden, wenn alle Gutachten diese Note ausweisen.

 

(9) Über den Verlauf der Disputation fertigt der Vorsitzende der Promotionskommission ein Protokoll an, aus dem eine Einschätzung des Vortrages und der Diskussion , sowie die Note der Promotion hervorgehen.

 

(10) Alle nichtbestandenen mündlichen Prüfungen können innerhalb von 12 Monaten, frühestens aber nach 2 Monaten auf Antrag einmal wiederholt werden. Bei abermaligem Nichtbestehen gilt der Promotionsversuch endgültig als gescheitert. Der Promovend erhält vom Dekan der Fakultät einen entsprechenden Bescheid.

 

VIII. Gesamtprädikat der Promotion

 

§ 10

 

(1) Für das Gesamtprädikat gilt folgende Bewertungsskala:

 

summa cum laude           =          0,          eine ausgezeichnete Leistung,

magna cum laude           =          1,          eine sehr gute Leistung,

cum laude                             =       2,          eine gute, den Durchschnitt überragende Leistung,

rite                                       =       3,          eine Leistung, die den durchschnittlichen

Anforderungen genügt.

 

(2) Das Gesamtprädikat der Promotion ergibt sich aus dem (gegebenenfalls gerundeten) gewichteten arithmetischen Mittel aus der Gesamtnote der Dissertation, den beiden Noten für die Rigorosumsprüfungen und der Note für die Disputation. Die drei mündlichen Prüfungen erhalten jeweils das Gewicht 1, die Gesamtnote der Dissertation das Gewicht 6. In Zweifelsfällen wird nach dem Grundsatz verfahren, daß die schriftliche Leistung den Vorrang hat.

 

(3) Das Gesamtprädikat „summa cum laude“ für die Promotion kann nur vergeben werden, wenn die Gesamtnote der Dissertation „summa cum laude“ ist, die Disputation und beide Rigorosumsprüfungen mit 1 bewertet worden sind.

 

(4) Alle Prädikate (Noten der Gutachten, der Rigorosumsprüfung, der Disputation. Gesamtnote der Dissertation, Gesamtprädikat der Promotion) sind in einem Verfahrensprotokoll aktenkundig zu machen.

 

IX.    Vollzug der Promotion und Urkunde

 

§ 11

 

Die Promotionskommission kann auf Vorschlag der Gutachter für die Veröffentlichung der Dissertation Auflagen zur Beseitigung von Mängeln erteilen. Dem Dekan obliegt es, ihre Erfüllung festzustellen.

 

§ 12

 

Der Dekan teilt dem Bewerber die Beschlüsse der Promotionskommission schriftlich mit und weist bei erfolgreicher Erbringung aller Promotionsleistungen auf die Pflicht zur Veröffentlichung der Dissertation und die Bestimmungen der Promotionsordnung über den Vollzug der Promotion hin.

 

§ 13

 

(1) Nach der Annahme der Dissertation und dem erfolgreichen Abschluß der mündlichen Promotionsleistungen ist der Bewerber verpflichtet, die Dissertation in angemessener Weise zu veröffentlichen und nach Absatz (2) zu übergeben.

 

(2) Der Pflicht zur Veröffentlichung der Dissertation ist Genüge getan, wenn über die vier Exemplare der Dissertation für die Prüfungsakten hinaus der Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek (ThULB) Pflichtexemplare wie folgt übergeben werden:

 

a)      zehn gedruckte Exemplare, auf alterungsbeständigem, holz- und säurefreiem Papier und dauerhaft gebunden oder

b)      sechs gedruckte Exemplare, wenn die Dissertation in einer Zeitschrift oder wissenschaftlichen Schriftenreihe publiziert worden ist oder

c)      sechs gedruckte Exemplare, wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt, eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird und die Veröffentlichung auf der Titelblattrückseite als Dissertation ausgewiesen ist oder

d)      sechs gedruckte Exemplare und einen kopierfähigen, alterungsbeständigen Mikrofiche oder

e)      sechs gedruckte Exemplare und eine elektronische Version, deren Datenformat und Datenträger mit der ThULB abzustimmen sind.

 

In den Fällen a), d) und e) überträgt der Doktorand der Universität das Recht, weitere Kopien der Dissertation herzustellen und zu verbreiten.

 

(3) Die Pflichtexemplare sind spätestens ein Jahr nach der Disputation in der Fakultät zu hinterlegen. Eine Verlängerung dieser Ablieferungsfrist ist nur mit Genehmigung des Dekans möglich.

 

§ 14

 

(1) Sobald die nach § 11 erteilten Auflagen erfüllt sind und der Pflicht zur Veröffentlichung der Dissertation gemäß § 13 nachgekommen worden ist, wird die Promotion durch die Aushändigung einer von Rektor und Dekan unterzeichneten Urkunde vollzogen. Als Promotionsdatum gilt der Tag der letzten mündlichen Leistung.

 

(2) Grundsätzlich beginnt mit der Aushändigung der Urkunde das Recht, den Doktorgrad zu führen.

 

(3) Abweichend von Absatz (2) kann dem Bewerber bereits vor Aushändigung der Urkunde die vorläufige Befugnis zur Führung des Doktorgrades erteilt werden, wenn die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nachgewiesen ist. Den Bescheid erläßt der Dekan.

 

X. Täuschung und Aberkennung der Promotion

 

§ 15

 

(1) Die Verleihung des Doktorgrad ist zurückzunehmen, wenn der Bewerber beim Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen oder bei Promotionsleistungen getäuscht hat, oder wenn Tatsachen bekannt werden, die eine Verleihung des Doktorgrades ausgeschlossen hätten. Die Entscheidung trifft der Fakultätsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner promovierten Mitglieder nach Anhörung des Promovierten.

 

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion nicht erfüllt, ohne daß der Bewerber hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung der Urkunde bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Doktorprüfung behoben.

 

(3) Für die Aberkennung des Doktorgrades gelten im übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.

 

XI. Einsichtnahme

 

§ 16

 

Der Bewerber hat das Recht, nach dem Abschluß des Promotionsverfahrens die Promotionsunterlagen einzusehen. § 8 (11) bleibt unberührt.

 

XII. Widerspruch gegen Entscheidungen im Promotionsverfahren

 

§ 17

 

(1) Dem Bewerber sind die Entscheidungen über die Zulassung zum Promotionsverfahren, über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation und über die mündlichen Promotionsleistungen schriftlich mitzuteilen. Jeder belastende Bescheid des Fakultätsrates und/oder der Promotionskommission ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Gegen die Entscheidung kann der Betroffene binnen eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich beim Rektor der Friedrich-Schiller-Universität Widerspruch einlegen.

Über den Widerspruch entscheidet der zuständige Fakultätsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner promovierten Mitglieder nach Einholung einer Stellungnahme der Rechtsabteilung der Universität. Den Widerspruchsbescheid erläßt der Rektor nach Gegenzeichnung durch den Dekan.

 

(3) Für den Widerspruch und das Widerspruchsverfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Im übrigen gilt §134 Satz 2 ThürHG.

 

XIII.          Ehrenpromotion und Doktorjubiläum

 

§ 18

 

(1) In Anerkennung hervorragender wissenschaftlicher Leistungen oder anderer besonderer Verdienste kann die Friedrich-Schiller-Universität Jena durch die Fakultät für Mathematik und Informatik für ihre Fachgebiete den Doktor ehrenhalber nach § 1 (2) als seltene Auszeichnung verleihen. Der Doktor ehrenhalber kann nicht an Personen verliehen werden, die an der Universität Jena beschäftigt sind.

 

(2) Das Ehrenpromotionsverfahren setzt einen förmlichen Antrag an den Dekan voraus, der von mindestens einem Drittel aller Professoren eines Bereiches (Mathematik bzw. Informatik ) der Fakultät unterzeichnet ist. Dem Antrag ist eine Würdigung der besonderen Verdienste der zu ehrenden Persönlichkeit beizufügen.

 

(3) Unter Würdigung der vorgelegten Stellungnahmen entscheidet der Fakultätsrat mit drei Viertel der Stimmen seiner promovierten Mitglieder über den Antrag auf Verleihung der Ehrendoktorwürde. Vor dem Beschluß des Fakultätsrates ist dem Senat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Im Falle einer positiven Entscheidung benennt der Fakultätsrat einen Professor, der eine Laudatio erarbeiten soll.

 

(4) Rektor und Dekan vollziehen die Verleihung der Ehrendoktorwürde in der Regel in einer Veranstaltung, zu der der Senat und die Mitglieder der Fakultät geladen sind, durch Überreichung einer von Rektor und Dekan unterzeichneten Urkunde, in der die Leistungen der geehrten Persönlichkeit gewürdigt werden.

 

§ 19

 

(1) Die Promotionsurkunde kann zur 50. Wiederkehr des Promotionstages erneuert werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wissenschaftlichen Verdienste oder auf die enge Verbindung des Jubilars mit der Friedrich-Schiller-Universität angebracht erscheint.

 

(2) Die Jubiläumsurkunde wird auf Antrag des Dekans und nach Zustimmung des Fakultätsrates verliehen. Sie trägt die Unterschriften des Rektors und des Dekans.

 

XIV. Inkrafttreten und Übergangsregelungen

 

§ 20

 

(1) Für Bewerber, die ein neuberufenes Fakultätsmitglied an der Hochschule, der dieses Mitglied vor seiner Berufung angehörte, als Doktorand angenommen bzw. betreut hat, gelten die Zulassungsvoraussetzungen zur Annahme als Doktorand bzw. zur Eröffnung des Promotionsverfahrens der Herkunftshochschule ebenfalls für die Friedrich-Schiller-Universität Jena.

 

(2) Das Promotionsverfahren wird unter Beachtung von Absatz (1) grundsätzlich nach den Bestimmungen dieser Promotionsordnung durchgeführt.

 

(3) Antragsteller, die vor dem Inkrafttreten dieser Promotionsordnung bereits auf der Grundlage der Promotionsordnungen der Friedrich-Schiller-Universität Jena vom 12. November 1991 als Doktorand angenommen wurden, sind bis zum Ablauf des Semesters, in dem diese Ordnung in Kraft tritt, berechtigt, zwischen der geltenden Ordnung und der Promotionsordnung zu wählen, die bei der Annahme als Doktorand gültig war.

 

§ 21

 

Diese Promotionsordnung tritt am ersten Tag des nach ihrer Veröffentlichung im Gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgenden Monats in Kraft.

 

XV. Schlußbestimmung

 

§ 22

 

Entscheidungen des Fakultätsrates in Promotionsangelegenheiten erfolgen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden promovierten Fakultätsratsmitglieder. Die besonderen Regelungen in § 18 bleiben hiervon unberührt.

 

 

Jena, den 22.11.2000

 

 

 

 

Prof. Dr. iur. habil. Karl-Ulrich Meyn                                       Prof. Dr. sc. nat. Gerd Wechsung

Rektor                                                                                      Dekan der Fakultät

für Mathematik und Informatik


Anlage 1:          Eignungsfeststellungsverfahren für die Promotion von Fachhochschul-

absolventen und Absolventen von Magisterstudiengängen

 

(1) Absolventen von Fachhochschul- und Magisterstudiengängen können auf Antrag an der Fakultät für Mathematik und Informatik der Friedrich-Schiller-Universität Jena zum Zwecke der Erlangung der Promotion zu einem Eignungsfeststellungsverfahren zugelassen werden, wenn der Fachhochschulabschluß bzw. das Hauptfach des Magisterstudienganges die Arbeitsgebiete der Fakultät betrifft.

 

(2) Über den Antrag entscheidet der Fakultätsrat, er kann im Einzelfall auch Abweichungen von den Zulassungsbedingungen festlegen und gibt eine Empfehlung über die noch zu belegende Semesterzahl vor der Prüfung. Diese soll höchsten 3 Semester betragen.

 

(3) Für die Zulassung sind folgende Leistungsnachweise erforderlich:

- die Gesamtnote des Fachhochschulabschlusses bzw. des Abschlusses des Magister-

  studienganges muß besser als 1,5 sein;

- die Diplomarbeit bzw. die Magisterarbeit wurde mit der Note „sehr gut“ bewertet.

 

(4) Die Prüfung im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens besteht aus:

- Prüfungen in zwei Pflichtfächern des Grundstudiums,

- Prüfungen in zwei Pflichtfächern des Hauptstudiums

  im Sinne der entsprechenden Diplomprüfungsordnung (in Abhängigkeit vom Thema der Promotion).

Die Anzahl der Prüfungen kann auf Beschluß des Fakultätsrates vermindert werden, wenn bereits entsprechende zusätzliche Leistungen erbracht wurden.

 

(5) Alle Fächer sind mit einer Note gleich oder besser als 2,3 abzuschließen.

 

(6)Die Prüfungen finden im Rahmen und zu den Terminen der üblichen Prüfungszeiträume statt. Wird eine Prüfung schlechter als 2,3 bewertet, kann sie einmal und grundsätzlich nur zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Fakultätsrat.

 

(7) Dem Antrag zur Eröffnung eines Eignungsfeststellungsverfahrens müssen beigefügt sein:

- ein Lebenslauf mit den Unterlagen über den Wertegang sowie ein Exemplar der Diplom- bzw.

  Magisterarbeit und des Abschlußzeugnisses,

- eine Erklärung, ob bereits an einer Hochschule eine Promotionseignungsprüfung oder eine

  vergleichbare Prüfung stattgefunden hat,

- ein amtliches Führungszeugnis, sofern der Bewerber nicht im öffentlichen Dienst steht,

- eine Erklärung darüber, ob ein akademischer Grad entzogen wurde oder ein staatsanwaltliches

  Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.


Anlage 2: Muster für die Titelseite der Dissertation

 

 

 

 

 

 

 

 

T i t e l   d e r   D i s s e r t a t i o n

 

 

 

 

 

Dissertation

 

zur Erlangung des akademischen Grades

(der zutreffende Grad ist einzusetzen)

 

 

doctor rerum naturalium (Dr. rer. nat.)

Doktor-Ingenieur (Dr.-Ing.)

 

 

vorgelegt dem Rat der Fakultät für Mathematik und Informatik

der Friedrich-Schiller-Universität Jena

 

 

 

von ......................... (bereits erworbener akad. Grad, Vor- und Zuname)

 

geboren am ............. in ....................

 

 

 

 

 

 

 

 

Muster der Titelblattrückseite (unten)

(alle Angaben ..... auf der Titelblattrückseite erst in den Pflichtexemplaren ausfüllen)

 

 

Gutachter

 

1.      ....................

2.      ....................

3.      ....................

 

 

Tag der letzten Prüfung des Rigorosums: ....................

 

Tag der öffentlichen Verteidigung: ....................